Art. 69 Gesetz über die direkten Steuern - Abschreibungen
Art. 69 Gesetz über die direkten Steuern · Abschreibungen
1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 74 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.
4. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen nach Art. 77 Abs. 4 lit. b werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.