Art. 65a Gesetz über die direkten Steuern - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Art. 65a Gesetz über die direkten Steuern · Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten im Sinne von Art. 24a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3. Die ermässigte Besteuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die nach Art. 66a vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des fünften Jahres seit der Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge nach Art. 66a zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die nach Art. 66a vorgenommenen Abzüge sofort zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4. Im Übrigen gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden erlassenen Bestimmungen.