641.100
CH-SH
Art. 64 Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Grundsatz
Art. 64 Gesetz über die direkten Steuern
1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.