Art. 63 Gesetz über die direkten Steuern
Art. 63 Gesetz über die direkten Steuern
1. Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren, sofern
a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist
b) dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaffen werden
c) ein klares Konzept zugrunde liegt und
d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist
2. Die Steuererleichterung ist im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zu gewähren, in welcher sich das Unternehmen zu bestimmt umschriebenen Leistungen verpflichtet. Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Steuern werden nachgefordert.