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Art. 59 Gesetz über die direkten Steuern - Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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Art. 59 Gesetz über die direkten Steuern · Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

1. Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2.

2. Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons oder im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

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