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Art. 57 Gesetz über die direkten Steuern - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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Art. 57 Gesetz über die direkten Steuern · Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1. Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie

a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten

c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben

d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln

2. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind

b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln

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