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Art. 56 Gesetz über die direkten Steuern - Persönliche Zugehörigkeit

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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Art. 56 Gesetz über die direkten Steuern · Persönliche Zugehörigkeit

1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

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