641.100
CH-SH
Art. 56 Gesetz über die direkten Steuern - Persönliche Zugehörigkeit
Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 56 Gesetz über die direkten Steuern · Persönliche Zugehörigkeit
1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.