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Art. 55 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Begriff der juristischen Personen
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Art. 55 Gesetz über die direkten Steuern

1. Als juristische Personen werden besteuert

a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften

b) * die Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen

2. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a KAG. Die Investementgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

3. Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Art. 12 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächlichen Gestalt am ähnlichsten sind.

4. Muss aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden, dass durch die gewählte zivilrechtliche Form eine Steuerumgehung oder Steuerverschiebung erreicht wird, so erfolgt die Veranlagung ohne Berücksichtigung dieser Rechtsform.

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