641.100
CH-SH
Art. 52 Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Bemessung des Einkommens
Art. 52 Gesetz über die direkten Steuern
1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.