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Art. 5 Gesetz über die direkten Steuern - Natürliche Personen in anderen Kantonen

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
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Art. 5 Gesetz über die direkten Steuern · Natürliche Personen in anderen Kantonen

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben

c) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln

2. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten des Abbaus von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

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