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Art. 49 Gesetz über die direkten Steuern - Steuersatz

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerberechnung
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Art. 49 Gesetz über die direkten Steuern · Steuersatz

1. Das steuerpflichtige Vermögen wird für die Steuerberechnung auf den nächsten durch Fr. 1'000.00 teilbaren Betrag abgerundet.

2. Die jährliche einfache Kantonssteuer (100%) vom Vermögen beträgt

a) 0.9‰ für die ersten Fr. 350'000.00

b) 1.9‰ für die weiteren Fr. 400'000.00

c) 2.95‰ für die weiteren Fr. 1'000'000.00

3. Massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person, auch wenn nur ein Teil des Vermögens unter die Steuerhoheit des Kantons fällt.

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