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Art. 48 Gesetz über die direkten Steuern - Sozialabzug

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerberechnung
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Art. 48 Gesetz über die direkten Steuern · Sozialabzug

1. Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens abgezogen

a) Fr. 100'000.00 für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben

b) Fr. 50'000.00 für die übrigen Steuerpflichtigen

c) * Fr. 30'000.00 zusätzlich für jedes nicht selbständig besteuerte Kind, für das ein Kinderabzug gewährt wird

2. Die steuerfreien Beträge und der Steuersatz werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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