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Art. 47 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Schuldenabzug
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Art. 47 Gesetz über die direkten Steuern

1. Die nachgewiesenen Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen. Solidar- und Bürgschaftsschulden werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

2. Der volle Abzug von Schulden wird nur dann gewährt, wenn das ganze Vermögen der steuerpflichtigen Person der Besteuerung im Kanton unterliegt. Unterliegt bloss ein Teil des Vermögens der Besteuerung, so ist der Schuldenabzug nach dem Verhältnis dieses Teils zum gesamten Bruttovermögen zulässig.

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