Art. 45 Gesetz über die direkten Steuern - Unbewegliches Vermögen
Art. 45 Gesetz über die direkten Steuern · Unbewegliches Vermögen
1. Der Steuerwert von Grundstücken wird unter billiger Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes berechnet. Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegenschaftenmarkt unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte. Der Regierungsrat erlässt für die Bewertung von Grundstücken die näheren Bestimmungen. Grundstücke im Sinne dieses Artikels sind die Liegenschaften sowie die im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (Art. 655 ZGB). Zu den Grundstücken gehören auch die mit ihnen fest verbundenen Sachen und Nutzungsrechte.
2. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
3. Eine landwirtschaftliche Nutzung liegt vor, wenn das Grundstück dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht unterliegt und tatsächlich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird.
4. Eine forstwirtschaftliche Nutzung liegt vor, wenn das Grundstück dem Geltungsbereich der Forstpolizeigesetzgebung des Bundes und des Kantons unterliegt und tatsächlich überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird.