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Art. 44a Gesetz über die direkten Steuern - Mitarbeiterbeteiligungen

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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Art. 44a Gesetz über die direkten Steuern · Mitarbeiterbeteiligungen

1. Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen; der Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiteraktien bestimmt sich nach Art. 18b Abs. 2.

2. Mitarbeiterbeteiligungen nach den Art. 18b Abs. 3 und Art. 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

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