641.100
CH-SH
Art. 44a Gesetz über die direkten Steuern - Mitarbeiterbeteiligungen
Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
Art. 44a Gesetz über die direkten Steuern · Mitarbeiterbeteiligungen
1. Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen; der Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiteraktien bestimmt sich nach Art. 18b Abs. 2.
2. Mitarbeiterbeteiligungen nach den Art. 18b Abs. 3 und Art. 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.