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Art. 44 Gesetz über die direkten Steuern - Bewegliches Vermögen

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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Art. 44 Gesetz über die direkten Steuern · Bewegliches Vermögen

1. Bei beweglichem Vermögen gilt insbesondere

a) * Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet

b) Als Verkehrswert der Forderungen gilt in der Regel der Nennwert

c) Besteht für Wertpapiere und derivative Finanzprodukte eine regelmässige Kursnotierung, so ist der Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode, für Wertpapiere und derivative Finanzprodukte ohne regelmässige Kursnotierung der innere Wert massgebend

d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit, wie sie am Stichtag für die Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens besteht, Rechnung zu tragen

e) * Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert

f) Bei Waren, einschliesslich Rohmaterialien, ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, der Marktwert unter billiger Berücksichtigung der darin enthaltenen Risiken massgebend

g) Als Steuerwert der Viehhabe gilt deren Buchwert und, wo ein solcher fehlt, deren Verkehrswert

2. Fahrhabe, wie Hausrat, Gartengeräte, Handwerkzeug, Instrumente, Kleider und Bücher sowie die für den persönlichen Gebrauch bestimmten Vorräte, sind von der Vermögenssteuer ausgenommen.

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