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Art. 43 Gesetz über die direkten Steuern - Grundsatz

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
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Art. 43 Gesetz über die direkten Steuern · Grundsatz

1. Für die Vermögensberechnung ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts abweichendes vorschreiben, der Verkehrswert der Vermögensstücke am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht massgebend.

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