641.100
CH-SH
Art. 43 Gesetz über die direkten Steuern - Grundsatz
Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung
Art. 43 Gesetz über die direkten Steuern · Grundsatz
1. Für die Vermögensberechnung ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts abweichendes vorschreiben, der Verkehrswert der Vermögensstücke am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht massgebend.