Art. 41 Gesetz über die direkten Steuern
Art. 41 Gesetz über die direkten Steuern
1. Verändert sich nach dem 31. Dezember 2000 oder nach einer Anpassung an den Index der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 7%, so kann der Kantonsrat die kalte Progression unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons und der Gemeinden auf die übernächste Veranlagung hin ausgleichen, indem er unter Beibehaltung der Belastungsverhältnisse den Einkommenssteuertarif gemäss Art. 38 Abs. 1 sowie die steuerfreien Beträge gemäss Art. 37 verhältnismässig ändert.
2. Die Frankenbeträge der Einkommensgrenzen beim Tarif und bei den steuerfreien Beträgen sind auf Fr. 100.00 auf- oder abzurunden.
3. Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils vom September, verglichen mit dem Indexstand, welcher der letzten Tarifanpassung zugrunde lag.
4. Der Kantonsrat behandelt und verabschiedet die Gesetzesvorlage bis Ende März der nächsten Steuerperiode.