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Art. 40 Gesetz über die direkten Steuern - Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung - Sonderfälle
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Art. 40 Gesetz über die direkten Steuern · Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung sowie Kapitalleistungen aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sowie einmalige Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

2. Die Steuer wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Art. 38 berechnet.

3. Die Sozialabzüge nach Art. 37 werden nicht gewährt.

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