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641.100 CH-SH

Art. 4 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit - Persönliche Zugehörigkeit
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Art. 4 Gesetz über die direkten Steuern

1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt

b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt

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