Art. 39b Gesetz über die direkten Steuern
Art. 39b Gesetz über die direkten Steuern
1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5% zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
2. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt.
3. Sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der direkten Bundessteuer sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.
4. Art. 94a Abs. 1 lit. a gilt sinngemäss.
5. Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
6. Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie rechnet die einkassierten Steuerzahlungen jährlich mit der kantonalen Steuerverwaltung ab und überweist ihr diese im Laufe des folgenden Jahres.
7. Das Recht auf eine Bezugsprovision gemäss Art. 94a Abs. 4 wird auf die AHV-Ausgleichskasse übertragen; die Höhe legt das Bundesrecht fest.