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Art. 39 Gesetz über die direkten Steuern - Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung - Sonderfälle
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Art. 39 Gesetz über die direkten Steuern · Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die nicht nach Art. 40 zu besteuern sind, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

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