Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.100 CH-SH

Art. 38 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung - Tarif
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (259 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Gesetz über die direkten Steuern

1. Die Einkommenssteuer beträgt

a) 0 Prozent für die ersten Fr. 6'300.00

b) 1 Prozent für die weiteren Fr. 300.00

c) 2 Prozent für die weiteren Fr. 1'700.00

d) 3 Prozent für die weiteren Fr. 2'100.00

e) 4 Prozent für die weiteren Fr. 2'300.00

f) 5 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00

g) 6 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00

h) 7 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00

i) 8 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00

j) 9 Prozent für die weiteren Fr. 12'600.00

k) 10 Prozent für die weiteren Fr. 12'600.00

l) 11 Prozent für die weiteren Fr. 71'500.00

m) 12 Prozent für die weiteren Fr. 69'100.00

n) Für Einkommen über Fr. 210'100.00 beträgt der Steuersatz einheitlich 9.9 Prozent

2. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1.9 zu teilen.

3. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

3a ...

4. Das steuerpflichtige Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

5. Massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Gesamteinkommen, auch wenn nur ein Teil des Einkommens im Kanton steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland bleibt Art. 8 Abs. 2 vorbehalten.

← Art. 37 Gesetz über die direkten Steuern Zweck und Geltungsbereich Art. 39 Gesetz über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →