Art. 38 Gesetz über die direkten Steuern
Art. 38 Gesetz über die direkten Steuern
1. Die Einkommenssteuer beträgt
a) 0 Prozent für die ersten Fr. 6'300.00
b) 1 Prozent für die weiteren Fr. 300.00
c) 2 Prozent für die weiteren Fr. 1'700.00
d) 3 Prozent für die weiteren Fr. 2'100.00
e) 4 Prozent für die weiteren Fr. 2'300.00
f) 5 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
g) 6 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
h) 7 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
i) 8 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
j) 9 Prozent für die weiteren Fr. 12'600.00
k) 10 Prozent für die weiteren Fr. 12'600.00
l) 11 Prozent für die weiteren Fr. 71'500.00
m) 12 Prozent für die weiteren Fr. 69'100.00
n) Für Einkommen über Fr. 210'100.00 beträgt der Steuersatz einheitlich 9.9 Prozent
2. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1.9 zu teilen.
3. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
3a ...
4. Das steuerpflichtige Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.
5. Massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Gesamteinkommen, auch wenn nur ein Teil des Einkommens im Kanton steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland bleibt Art. 8 Abs. 2 vorbehalten.