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Art. 37 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Sozialabzüge
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Art. 37 Gesetz über die direkten Steuern

1. Vom Reineinkommen werden als steuerfreie Beträge abgezogen

a) * Fr. 3'000.00 für jedes Kind, das am Ende der Steuerperiode das 5. Altersjahr noch nicht vollendet hat und für das ein Abzug gemäss lit. b geltend gemacht werden kann

b) * Fr. 8'400.00 für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden

c) * Fr. 1'300.00 für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehepartner oder die Ehepartnerin und für Kinder, für die ein Abzug nach lit. b gewährt wird

d) * als Entlastungsabzug

1. für Personen, die eine AHV-Rente beziehen oder die altershalber zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt wären, zum Bezug einer IV-Rente Berechtigte sowie vorzeitig pensionierte Steuerpflichtige, Fr. 14'100.00 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen bis Fr. 25'200.00, Fr. 7'050.00 für Alleinstehende mit einem Reineinkommen bis Fr. 16'800.00. Für je Fr. 800.00 Reineinkommen mehr beträgt der Abzug Fr. 300.00 weniger

2. für die übrigen Steuerpflichtigen, Fr. 7'050.00 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen bis Fr. 25'200.00, Fr. 3'525.00 für Alleinstehende mit einem Reineinkommen bis Fr. 16'800.00. Für je Fr. 800.00 Reineinkommen mehr beträgt der Abzug Fr. 150.00 weniger

e) * ...

2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

4. Der nach der Vornahme dieser Abzüge verbleibende Betrag ist das steuerpflichtige Einkommen.

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