Art. 35 Gesetz über die direkten Steuern
Art. 35 Gesetz über die direkten Steuern
1. Von den Einkünften werden abgezogen
a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Art. 22, 22a und 23 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.00. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 24 Abs. 3 lit. c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen
c) die periodischen Unterhaltsbeiträge an Geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich Getrenntlebende sowie die periodischen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch andere Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, wie beispielsweise Kapitalabfindungen, selbst wenn diese in Raten bezahlt werden
d) * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 82 BVG)
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung
g) * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von
1. Fr. 7'500.00 für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
2. Fr. 3'750.00 für die übrigen Steuerpflichtigen
3. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1'000.00 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. b oder c geltend machen kann
h) * sofern Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erwerbstätig sind, bis zu Fr. 800.00 vom geringeren der beiden Erwerbseinkommen; der gleiche Abzug ist zulässig bei wesentlicher Mitarbeit des einen im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehegattin. Beide Abzüge können nicht gleichzeitig gemacht werden
i) * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 28-34, Art. 35 Abs. 1 lit. a-h, k, m, n, o und p) verminderten Einkünfte übersteigt
k) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt
l) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen im Steueryear Fr. 100.00 erreichen und insgesamt 20% der um die Aufwendungen gemäss Art. 28-34, Art. 35 Abs. 1 lit. a-h, k, m, n, o und p) verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen
m) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 15'000.00 an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Parteien eingetragen sind
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben
n) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 9'400.00, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen
o) als Einsatzkosten
1. von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Art. 26 lit. l, n, o und p steuerfrei sind, 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5'000.00
2. * von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, welche nicht nach Art. 26 lit. o steuerfrei sind, die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchsten Fr. 25'000.00
p) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.00, sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt
2. Der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibende Betrag ist das Reineinkommen.