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Art. 33 Gesetz über die direkten Steuern - Verluste

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungskosten und Abzüge - Selbständige Erwerbstätigkeit
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Art. 33 Gesetz über die direkten Steuern · Verluste

1. Vom Einkommen der Steuerperiode (Art. 52) können Verlustüberschüsse aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

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