Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.100 CH-SH

Art. 32 Gesetz über die direkten Steuern - Ersatzbeschaffungen

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungskosten und Abzüge - Selbständige Erwerbstätigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (259 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Gesetz über die direkten Steuern · Ersatzbeschaffungen

1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

2. Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist bis zum Ende der fünften folgenden Steuerperiode zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen.

← Art. 31a Gesetz über die direkten Steuern Zweck und Geltungsbereich Art. 33 Gesetz über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →