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Art. 3 Gesetz über die direkten Steuern - Steuerfuss

Kantonssteuer - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die direkten Steuern · Steuerfuss

1. Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkommen, Grundstückgewinn, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Minimal- und Mindeststeuer ist die einfache Kantonssteuer zu 100%.

2. Für die Berechnung der geschuldeten Kantonssteuer wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert.

3. Der Kantonsrat bestimmt jährlich mit der Genehmigung des Voranschlages den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer.

4. ...

5. Der Kanton kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Steuerfüsse festlegen.

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