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Art. 29 Gesetz über die direkten Steuern - Allgemeines

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungskosten und Abzüge - Selbständige Erwerbstätigkeit
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Art. 29 Gesetz über die direkten Steuern · Allgemeines

1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2. Dazu gehören insbesondere

a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Art. 30 und 31

b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen

c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist

d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 19 Abs. 2 entfallen

e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals

f) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben

3. Nicht abziehbar sind insbesondere

a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts

b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten

c) Bussen und Geldstrafen

d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben

4. Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen ordre public verstösst oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten

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