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Art. 28 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungskosten und Abzüge - Unselbständige Erwerbstätigkeit
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Art. 28 Gesetz über die direkten Steuern

1. Als Berufskosten werden abgezogen

a) * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'000.00 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit

c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Art. 35 Abs. 1 lit. p bleibt vorbehalten

d)-e) * ...

2. Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a-c werden durch den Regierungsrat Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

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