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Art. 27 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungskosten und Abzüge - Grundsatz
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Art. 27 Gesetz über die direkten Steuern

1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 28-35 abgezogen.

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