641.100
CH-SH
Art. 27 Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungskosten und Abzüge - Grundsatz
Art. 27 Gesetz über die direkten Steuern
1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 28-35 abgezogen.