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Art. 25 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Übrige Einkünfte
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Art. 25 Gesetz über die direkten Steuern

1. Steuerbar sind auch

a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten

b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Vorbehalten bleibt Art. 26 lit. k

c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes

e) * ...

f) periodische Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält

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