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Art. 239 Gesetz über die direkten Steuern - Lastenausgleich für Gemeinden

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Änderung vom 1. Juli 2019
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Art. 239 Gesetz über die direkten Steuern · Lastenausgleich für Gemeinden

1. Die Gemeinden erhalten ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2019 bis und mit 2024 45 Prozent und in den Jahren 2025 bis 2029 52 Prozent des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer der juristischen Personen, der sich aus dessen Erhöhung von 17 auf 21.2 Prozent ergibt.

2. Die Beteiligung nach Abs. 1 wird den Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an den Mindereinnahmen zugeteilt. Massgebend für die Berechnung des Anteils einer Gemeinde an den Mindereinnahmen sind die durchschnittlichen ordentlichen Gemeindesteuereinnahmen der juristischen Personen während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2019 im Vergleich zum jeweiligen Steuerjahr nach deren Inkrafttreten.

3. Sind die Mindereinnahmen der Gemeinden nach Abs. 2 ausgeglichen, wird ein allfälliger Überschuss nach Abs. 1 ab Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2019 bis und mit 2024 im Verhältnis der Gemeindesteuereinnahmen der juristischen Personen des jeweiligen Jahres und in den Jahren 2025 bis 2029 52 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahl unter den Gemeinden aufgeteilt. Für die Einwohnerzahl ist die Statistik des zuständingen Departementes masgebend.

4. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Bericht und Antrag über die weitere Beteiligung der Gemeinden am Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer der juristischen Personen.

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