Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.100 CH-SH

Art. 237 Gesetz über die direkten Steuern - Gewinnsteuersatz gemäss Art. 75

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Änderung vom 1. Juli 2019
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (259 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 237 Gesetz über die direkten Steuern · Gewinnsteuersatz gemäss Art. 75

1. In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2019 beträgt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 3.95 Prozent.

← Art. 235 Gesetz über die direkten Steuern Zweck und Geltungsbereich Art. 238 Gesetz über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →