641.100
CH-SH
Art. 237 Gesetz über die direkten Steuern - Gewinnsteuersatz gemäss Art. 75
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Änderung vom 1. Juli 2019
Art. 237 Gesetz über die direkten Steuern · Gewinnsteuersatz gemäss Art. 75
1. In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2019 beträgt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 3.95 Prozent.