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Art. 233 Gesetz über die direkten Steuern

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Änderung vom 5. Dezember 2011
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Art. 233 Gesetz über die direkten Steuern

1. Auf Überführungen von Grundstücken vom Geschäfts- ins Privatvermögen, die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt sind, sind die Bestimmungen des bisherigen Rechts anwendbar.

2. Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

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