641.100
CH-SH
Art. 232 Gesetz über die direkten Steuern
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Änderung vom 5. September 2005
Art. 232 Gesetz über die direkten Steuern
1. Die Art. 21, 68 und 71 Abs. 1a in der Fassung gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 5. September 2005 finden erstmals Anwendung auf Umstrukturierungstatbestände, die sich ab dem 1. Juli 2004 verwirklicht haben.