641.100
CH-SH
Art. 231 Gesetz über die direkten Steuern
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten des neuen Gesetzes
Art. 231 Gesetz über die direkten Steuern
1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Januar 2001 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.