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Art. 231 Gesetz über die direkten Steuern

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten des neuen Gesetzes
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Art. 231 Gesetz über die direkten Steuern

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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