Art. 23 Gesetz über die direkten Steuern
Art. 23 Gesetz über die direkten Steuern
1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen
d) Einkünfte aus der Gewinnung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens
2. Der Eigenmietwert der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse an vergleichbarer Wohnlage, der tatsächlichen Nutzung sowie der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums so festzusetzen, dass er unter Vorbehalt des Bundesrechts höchstens 70% der Marktmiete beträgt. Der Kantonsrat regelt in einem Dekret die Grundsätze über das Verfahren und die Festlegung des Eigenmietwertes.
3. Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht; der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.