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Art. 21 Gesetz über die direkten Steuern - Umstrukturierungen

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Selbständige Erwerbstätigkeit
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Art. 21 Gesetz über die direkten Steuern · Umstrukturierungen

1. Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden

a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;

b) bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person;

c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

2. Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 169-171 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

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