641.100
CH-SH
Art. 207 Gesetz über die direkten Steuern - Allgemeines
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verfahren
Art. 207 Gesetz über die direkten Steuern · Allgemeines
1. Der kantonalen Steuerverwaltung obliegt die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten.
2. Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gelten sinngemäss.