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Art. 207 Gesetz über die direkten Steuern - Allgemeines

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verfahren
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Art. 207 Gesetz über die direkten Steuern · Allgemeines

1. Der kantonalen Steuerverwaltung obliegt die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten.

2. Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gelten sinngemäss.

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