641.100
CH-SH
Art. 201 Gesetz über die direkten Steuern - Versuchte Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung
Art. 201 Gesetz über die direkten Steuern · Versuchte Steuerhinterziehung
1. Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.