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Art. 201 Gesetz über die direkten Steuern - Versuchte Steuerhinterziehung

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung
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Art. 201 Gesetz über die direkten Steuern · Versuchte Steuerhinterziehung

1. Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

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