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Art. 2 Gesetz über die direkten Steuern - Steuerarten

Kantonssteuer - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die direkten Steuern · Steuerarten

1. Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz

a) eine Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuer von den natürlichen Personen

b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimal- oder Mindeststeuer von den juristischen Personen

c) eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen

d) eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und gewissen juristischen Personen

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