641.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die direkten Steuern - Steuerarten
Kantonssteuer - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die direkten Steuern · Steuerarten
1. Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz
a) eine Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuer von den natürlichen Personen
b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimal- oder Mindeststeuer von den juristischen Personen
c) eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen
d) eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und gewissen juristischen Personen