641.100
CH-SH
Art. 199 Gesetz über die direkten Steuern
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verfahrenspflichten
Art. 199 Gesetz über die direkten Steuern
1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt
c) Pflichten verletzt, die ihr als erbberechtigter Person oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.00.