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Art. 192 Gesetz über die direkten Steuern - Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
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Art. 192 Gesetz über die direkten Steuern · Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

1. Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so kann die kantonale Verwaltung vom Käufer bzw. von der Käuferin oder vom Verkäufer bzw. von der Verkäuferin verlangen, 3% der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

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