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Art. 191 Gesetz über die direkten Steuern - Gesetzliches Pfandrecht

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
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Art. 191 Gesetz über die direkten Steuern · Gesetzliches Pfandrecht

1. Die auf Grundstücke verlegten Einkommens-, Grundstückgewinn-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital-, Minimal- und Mindeststeuern sind ohne Eintrag im Grundbuch durch ein Pfandrecht gedeckt, das den übrigen gesetzlichen Pfandrechten und Grundlasten im Rang gleichsteht (Art. 119 EG zum ZGB).

2. Die Steuerbehörde kann die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes ins Grundbuch veranlassen. Damit wird das Recht unverwirkbar.

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