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Art. 183 Gesetz über die direkten Steuern - An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerrückerstattung
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Art. 183 Gesetz über die direkten Steuern · An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten

1. Wurden die Verheirateten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen für beide geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden.

2. Steuerrückerstattungen können verrechnet werden

a) entweder mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für beide Verheiratete

b) oder je zur Hälfte mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für jeden einzelnen

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