641.100
CH-SH
Art. 18 Gesetz über die direkten Steuern - Allgemeines
Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 18 Gesetz über die direkten Steuern · Allgemeines
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2. Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar.