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Art. 18 Gesetz über die direkten Steuern - Allgemeines

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Unselbständige Erwerbstätigkeit
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Art. 18 Gesetz über die direkten Steuern · Allgemeines

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.

2. Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar.

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