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Art. 178 Gesetz über die direkten Steuern - Zahlungsfrist und Verzugszins

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuer - Fälligkeit der Steuer
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Art. 178 Gesetz über die direkten Steuern · Zahlungsfrist und Verzugszins

1. Für jeden in Rechnung gestellten Betrag (Steuerbetrag und Ausgleichszins) ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu gewähren.

2. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder weiteren Rechtsmittelverfahrens ein Verzugszins geschuldet.

3. ...

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