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Art. 175 Gesetz über die direkten Steuern - Ausgleichszinsen

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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Art. 175 Gesetz über die direkten Steuern · Ausgleichszinsen

1. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet

a) zugunsten der Pflichtigen auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben

b) zulasten der Pflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag

2. Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 120. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch die Verordnung bestimmt.

3. Bei der Steuer für Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40 werden keine Ausgleichszinsen berechnet.

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