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Art. 17 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Allgemeines
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Art. 17 Gesetz über die direkten Steuern

1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Vorbehalten bleibt Art. 26.

2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach dem Marktwert bemessen.

3. Einkommen aus Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird der nutzniessungsberechtigten Person zugerechnet.

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